(1) Diese Verordnung gilt für folgende Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet werden:
- 1.
Wasserfahrzeuge, die Sportboote, unvollständige Sportboote, Wassermotorräder und unvollständige Wassermotorräder sind, - 2.
in Anhang II der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90, L 297 vom 13.11.2015, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Bauteile, wenn sie selbständig auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden (nachstehend „Bauteile“ genannt), - 3.
Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen angebaut oder eingebaut sind oder speziell für den Anbau an oder den Einbau in diese Fahrzeuge bestimmt sind, - 4.
bei Wasserfahrzeugen angebaute oder eingebaute Antriebsmotoren, an denen ein größerer Umbau des Motors vorgenommen wird, - 5.
Wasserfahrzeuge, bei denen ein größerer Umbau vorgenommen wird und - 6.
Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- oder Sport- und Freizeit-Schulungszwecke verwendet werden können, sofern sie für Freizeitzwecke in Verkehr gebracht werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Produkte:
- 1.
hinsichtlich der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten Anforderungen für Entwurf und Bau:- a)
ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderbooten und Trainingsruderbooten, - b)
Kanus und Kajaks, die für den Vortrieb ausschließlich durch Muskelkraft ausgelegt sind, sowie Gondeln und Tretboote, - c)
Surfbretter, die ausschließlich für den Vortrieb durch Wind ausgelegt sind und von einer oder mehreren stehenden Personen bedient werden, - d)
Surfbretter, - e)
historische Original-Wasserfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen, - f)
Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, - g)
für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, sofern sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, - h)
Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Absatzes 3, - i)
Tauchfahrzeuge, - j)
Luftkissenfahrzeuge, - k)
Tragflügelboote, - l)
Wasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Öl oder Gas betrieben werden und - m)
Amphibienfahrzeuge, das heißt auf Rädern oder Gleisketten fahrende Fahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können,
- 2.
hinsichtlich der in Anhang I Teil B der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten Anforderungen für Abgasemissionen: - a)
bei folgenden Produkten eingebaute oder speziell zum Einbau bestimmte Antriebsmotoren: - aa)
ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, - bb)
Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, - cc)
Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Absatzes 1 Nummer 6, - dd)
Tauchfahrzeuge, - ee)
Luftkissenfahrzeuge, - ff)
Tragflügelboote und - gg)
Amphibienfahrzeuge, das heißt auf Rädern oder Gleisketten fahrende Fahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können,
- b)
Originalmotoren und einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmotoren, die nicht in Serie hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe e oder g eingebaut sind, - c)
für den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden,
- 3.
hinsichtlich der in Anhang I Teil C der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten Anforderungen für Geräuschemissionen: - a)
für alle in Nummer 2 genannten Wasserfahrzeuge, - b)
für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.