(1) Bei Verwendung des Moduls B des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist die EU-Baumusterprüfung so durchzuführen, wie in Nummer 2 zweiter Gedankenstrich dieses Moduls angegeben. Ein Baumuster nach Modul B kann mehrere Produktvarianten umfassen, wenn
- 1.
die Unterschiede zwischen den Varianten nicht die verlangte Sicherheit und sonstige geforderte Leistungsmerkmale des Produkts beeinträchtigen und - 2.
die Varianten des Produkts in den entsprechenden EU-Baumusterbescheinigungen genannt werden, erforderlichenfalls in Änderungen an der Originalbescheinigung.
(2) Bei Verwendung des Moduls A1 des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG sind die Produktprüfungen an einem oder mehreren Wasserfahrzeugen durchzuführen, die stellvertretend für das zu bewertende Produkt eines Herstellers sind. Ferner sind die weiteren Anforderungen des Anhangs VI der Richtlinie 2013/53/EU einzuhalten.
(3) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme akkreditierter interner Stellen nach den Modulen A1 und C1 des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist ausgeschlossen.
(4) Bei Verwendung des Moduls F des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist das in Anhang VII der Richtlinie 2013/53/EU beschriebene Verfahren für die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen anzuwenden.
(5) Wird Modul C des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG für die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung für Abgasemissionen verwendet und arbeitet der Hersteller nicht nach einem einschlägigen Qualitätssystem des Moduls H des Anhangs II des Beschlusses Nr.