§ 31 ProstSchG - Überwachung und Auskunftspflicht bei Anhaltspunkten für die Ausübung der Prostitution
(1) Die in § 29 geregelten Befugnisse stehen der zuständigen Behörde auch zu, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- 1.
ein Prostitutionsgewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt wird oder - 2.
eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder ein Fahrzeug für die Erbringung sexueller Dienstleistungen durch eine Prostituierte oder einen Prostituierten genutzt wird.
(2) Die Vorschriften über die Auskunftspflicht nach § 30 sind entsprechend anzuwenden.