(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.
(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.
Anwälte zum PStG
Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City
Anwältin Dagmar Henriquez
1000, 507 Panama-Stadt
Abogada Dr. Yvonne Rieser
110231 Bogota