(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind gesetzliche Vertreter eines Unternehmens
- 1.
bei einer juristischen Person die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, - 2.
bei einer Personenhandelsgesellschaft der oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes für den Aufsichtsrat gelten sinngemäß für ein entsprechendes Überwachungsorgan.
(3) Als Feststellung des Jahresabschlusses ist die Billigung des Jahresabschlusses durch die zuständige Stelle, und wenn es sich um das Unternehmen eines Einzelkaufmanns handelt, die Billigung des Jahresabschlusses durch den Inhaber anzusehen.
(4) Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist das Gericht des Sitzes (der Hauptniederlassung) des Unternehmens.
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