Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmten Beträge betragen vom 1. Juli 1992 an
- 1.
bei Alleinstehenden 658 Deutsche Mark monatlich, - 2.
bei Verheirateten 1.054 Deutsche Mark monatlich.