Im Falle des Verdachts auf eine Deckinfektion hat der Tierhalter
- 1.
die Rinder seines Bestandes unverzüglich durch einen Tierarzt auf das Vorliegen einer Deckinfektion untersuchen zu lassen, - 2.
an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte - a)
Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen (Bodenauflagen) auszulegen und - b)
die Bodenauflagen mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,
- 3.
sicherzustellen, dass - a)
die Rinder seines Bestandes nur künstlich besamt werden, - b)
Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden, - c)
abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Kälber und Nachgeburten unverzüglich auf das Vorliegen von Erregern einer Deckinfektion untersucht werden, - d)
die zur Samengewinnung benutzten Gerätschaften gereinigt und desinfiziert werden und - e)
bereits gewonnener Samen bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich der Verdacht auf eine Deckinfektion als unbegründet erwiesen hat, nicht verwendet wird.