Nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes sind
- 1.
zur künstlichen Besamung seuchenkranker und verdächtiger Rinder verwendete Geräte, soweit sie nicht unschädlich beseitigt werden, - 2.
Standplätze der Tiere und die diesen benachbarten Standplätze nach Geburten, tierärztlichen Behandlungen und bei Verunreinigungen durch krankhafte Ausscheidungen und - 3.
Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können,