(1) Als Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sind die folgenden Rechte auszuweisen:
- 1.
festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen, - 2.
Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, - 3.
Schatzwechsel, - 4.
Schatzanweisungen und andere verbriefte Rechte, wie zum Beispiel commercial papers, euro-notes, certificates of deposit, bons de caisse, - 5.
Kassenobligationen sowie Schuldbuchforderungen und - 6.
vor Fälligkeit hereingenommene Zinsscheine.
(2) Als festverzinslich gelten auch:
- 1.
Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Größe, zum Beispiel an einen Interbankzinssatz oder an einen Euro-Geldmarktsatz, gebunden ist, - 2.
Null-Kupon-Anleihen und - 3.
Schuldverschreibungen, die einen anteiligen Anspruch auf Erlöse aus einem gepoolten Forderungsvermögen verbriefen.