§ 10 ReNoPatAusbV 2015 - Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Patentanwaltsfachangestellter und Patentanwaltsfachangestellte
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, - 2.
die in der Anlage Abschnitt E genannten weiteren berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, - 3.
die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 4.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
Geschäfts- und Leistungsprozesse, - 2.
Mandantenbetreuung, - 3.
Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes, - 4.
Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes sowie - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, - a)
arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren, - b)
zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beizutragen, - c)
Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren, - d)
elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen, - e)
Auskünfte aus Registern einzuholen und zu verarbeiten, - f)
Aktenbuchhaltung zu führen, - g)
Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Finanzwesens auszuführen;
- 2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Mandantenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, - a)
Mandanten serviceorientiert zu betreuen, - b)
Anliegen von Mandanten zu erfassen, - c)
Gespräche mit Mandanten adressatenorientiert zu führen, - d)
Auskünfte einzuholen und zu erteilen, - e)
Konfliktsituationen zu bewältigen;
- 2.
für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines der folgenden Gebiete aus: - a)
nationaler gewerblicher Rechtsschutz oder - b)
internationaler, regionaler und europäischer gewerblicher Rechtsschutz;
- 3.
mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch geführt werden; - 4.
die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen; - 5.
die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, - a)
Schutzrechtsanmeldungen vorzubereiten und vorzunehmen, - b)
den Rechtsweg zur Erlangung, Verteidigung und Vernichtung von Schutzrechten zu ermitteln und Verfahren zu betreiben, - c)
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe auszuwählen, - d)
Fristen zu berechnen, - e)
Kosten der Behörden und Gerichte zu unterscheiden und zu berechnen, - f)
fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;
- 2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen; - 4.
die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, - a)
Schutzrechtsanmeldungen vorzubereiten und vorzunehmen, - b)
den Rechtsweg zur Erlangung, Verteidigung und Vernichtung von Schutzrechten zu ermitteln und Verfahren zu betreiben, - c)
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe auszuwählen, - d)
Fristen zu berechnen, - e)
Vergütung und Kosten der Patentanwälte, Behörden und Gerichte zu unterscheiden und zu berechnen, - f)
fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;
- 2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen; - 2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
Geschäfts- und Leistungsprozesse mit 15 Prozent, - 2.
Mandantenbetreuung mit 15 Prozent, - 3.
Rechtsanwendung im Bereich
des internationalen, regionalen
und europäischen gewerblichen
Rechtsschutzesmit 30 Prozent, - 4.
Rechtsanwendung im Bereich
des nationalen gewerblichen
Rechtsschutzesmit 30 Prozent, - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, - 2.
in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“, - 3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungsprozesse“, „Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes“, „Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und - 2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.