§ 8 ReNoPatAusbV 2015 - Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Notarfachangestellter und Notarfachangestellte
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, - 2.
die in der Anlage Abschnitt C genannten weiteren berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, - 3.
die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 4.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
Geschäfts- und Leistungsprozesse, - 2.
Beteiligtenbetreuung, - 3.
Rechtsanwendung im Notarbereich, - 4.
Kosten sowie - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, - a)
arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren, - b)
zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beizutragen, - c)
Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren, - d)
elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen, - e)
Auskünfte aus Registern einzuholen und zu verarbeiten, - f)
Aktenbuchhaltung zu führen, - g)
Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Finanzwesens auszuführen;
- 2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Beteiligtenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, - a)
Beteiligte serviceorientiert zu betreuen, - b)
Anliegen von Beteiligten zu erfassen, - c)
Gespräche mit Beteiligten adressatenorientiert zu führen, - d)
Auskünfte einzuholen und zu erteilen, - e)
Konfliktsituationen zu bewältigen;
- 2.
für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines der folgenden Gebiete aus: - a)
Notariatsgeschäfte, - b)
notarielles Berufs- und Verfahrensrecht, - c)
Kostenrecht oder - d)
elektronischer Rechtsverkehr im Notariat;
- 3.
mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch geführt werden; - 4.
die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen; - 5.
die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Notarbereich bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, - a)
Sachverhalte, insbesondere in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels-, Gesellschafts- und Registerrechts, rechtlich zu erfassen und zu beurteilen, - b)
Notariatsgeschäfte unter Berücksichtigung des Beurkundungs- und Berufsrechts einschließlich des dazugehörigen materiellen Rechts vorzubereiten, durchzuführen und zu kontrollieren, - c)
fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;
- 2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen; - 4.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Kosten bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, - a)
Kosten zu ermitteln und Kostenberechnungen unter Berücksichtigung der Geschäftswert- und Gebührenvorschriften zu erstellen, - b)
die Kosteneinziehung unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und Verjährungsvorschriften vorzubereiten und zu kontrollieren;
- 2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen; - 2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
Geschäfts- und Leistungsprozesse mit 15 Prozent, - 2.
Beteiligtenbetreuung mit 15 Prozent, - 3.
Rechtsanwendung im Notarbereich mit 30 Prozent, - 4.
Kosten mit 30 Prozent, - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, - 2.
im Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Notarbereich mit mindestens „ausreichend“, - 3.
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“, - 4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungsprozesse“, „Rechtsanwendung im Notarbereich“, „Kosten“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und - 2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.