- 1.
In dem Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich (km 851,78) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten: - a)
mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren; - b)
mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen; - c)
länger als 3 x 24 aufeinanderfolgende Stunden stillzuliegen; - d)
innerhalb von zwölf Stunden nach dem Verlassen des Hafens erneut in diesem stillzuliegen; - e)
eine Liegestelle mit einem von einem Verband getrennten Leichter zu belegen.
- 2.
Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen.