- 1.
Ein Schubverband darf nicht geschleppt werden. In Ausnahmefällen, die durch außergewöhnliche örtliche Verhältnisse bedingt sind, dürfen Schubverbände geschleppt werden, sofern die Schiffahrt dadurch nicht behindert wird. - 2.
Ein Schubverband darf keine Schlepptätigkeit ausüben. Dies gilt nicht, wenn in der Bergfahrt seine Länge 110,00 m und seine Breite 12,00 m, in der Talfahrt seine Länge 86,00 und seine Breite 12,00 m nicht überschreiten und ein entsprechender Vermerk im Schiffsattest des schiebenden Fahrzeugs eingetragen ist. Ein Schubverband mit einem oder mehreren Fahrzeugen im Anhang bildet einen Schleppverband nach § 1.01 Buchstabe d; der Schubverband wird hierbei als Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes angesehen.