Anlage 8 RheinSchPV 1994 - Bezeichnung der Wasserstraße
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 128 bis 135)
I.
Allgemeines
1.
SchiffahrtszeichenSchiffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen werden auf dem Rhein nicht durchgehend gesetzt.Schwimmende Schiffahrtszeichen werden etwa 5,00 m außerhalb der durch sie bezeichneten Begrenzungen verankert.Buhnen und Parallelwerke können durch schwimmende oder feste Schiffahrtszeichen bezeichnet sein. Diese sind im allgemeinen vor oder auf den Buhnenköpfen und Parallelwerken angebracht.Von den Zeichen muß ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen.
2.
Begriffe
Fahrrinne:
Teil der Wasserstraße, in dem für die durchgehende Schifffahrt bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird.
Fahrwasser:
Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach von der durchgehenden Schifffahrt benutzt wird.
Rechte Seite/linke Seite:
Die Bezeichnung „rechte Seite“ und „linke Seite“ der Wasserstraße/der Fahrrinne bezieht sich auf die Richtung „Talfahrt“.
Feuer:
Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient.
Festfeuer:
Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.
Taktfeuer:
Unterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.
Es werden verwendet
–
ununterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechungoder mit Gruppen von UnterbrechungenBeispiel: 2 Unterbrechungen
Abzweigung, Einmündung, HafeneinfahrtIm Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten kann für jede Seite der Wasserstraße die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter den Nummern 1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schiffahrtszeichen gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als Bergfahrt.
Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor)
C.
Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten
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IV.
Weitere Möglichkeiten zur Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen in der Wasserstraße
1.
Vorbeifahrt ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen
bei Nacht
bei Tag
gesperrte Seite
gesperrte Seite
Verbotszeichen A.1
freie Seite
freie Seite
Hinweiszeichen E.1
Bild 11
bei Nacht
bei Tag
gesperrte Seite
gesperrte Seite
Beispiele
Bild 12
2.
Vorbeifahrt nur mit Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen (Wellenschlag vermeiden)
bei Nacht
bei Tag
gesperrte Seite
gesperrte Seite
freie Seite
freie Seite
Bild 13
bei Nacht
bei Tag
Beispiele
Bild 14
V.
Zusätzliche Zeichen für die Radarschiffahrt
A.
Bezeichnung von Brückenpfeilern (falls erforderlich)
1.
Gelbe Tonnen mit Radarreflektoren (oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler ausgelegt)
Bild 15
2.
Stange mit Radarreflektor (oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler)
Bild 16
B.
Kennzeichnung von Freileitungen (falls erforderlich)
1.
Radarreflektoren an Freileitung befestigt (ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung)
Bild 17
2.
Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt (ergeben im Radarbild je zwei nebeneinanderliegende Punkte zur Identifizierung der Freileitung)