(1) Durch die Beschäftigung eines Beamten als Rechtspfleger wird seine Pflicht, andere Dienstgeschäfte einschließlich der Geschäfte des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrzunehmen, nicht berührt.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die sonstigen Dienstgeschäfte eines mit den Aufgaben des Rechtspflegers betrauten Beamten nicht anzuwenden.
Anwälte zum RPflG 1969

Rechtsanwalt Olaf Möhring
41179 Mönchengladbach

Rechtsanwalt Stefan Maurer
52428 Jülich

Rechtsanwalt Simon Pake
47226 Duisburg