§ 5 RVBund/KnErG - Eingliederung der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse

(1) Die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse werden aufgelöst und gehen in der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf.

(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse gehen als Ganzes auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über.