Vermögensrechte des Deutschen Reichs (§ 1), die nach den §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes einem Land, einer Gemeinde (Gemeindeverband) oder einem anderen Rechtsträger zustehen, sind auf diesen zu übertragen und von diesem zu übernehmen.
Vermögensrechte des Deutschen Reichs (§ 1), die nach den §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes einem Land, einer Gemeinde (Gemeindeverband) oder einem anderen Rechtsträger zustehen, sind auf diesen zu übertragen und von diesem zu übernehmen.