Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich in der Ausprägung wenigstens eines maßgebenden Merkmals von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lässt, die
- 1.
zugelassen oder deren Zulassung beantragt ist, - 2.
in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlicht ist oder - 3.
in einem anderen Vertragsstaat in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eingetragen oder deren Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt ist.
Anwälte zum SaatVerkG 1985
Rechtsanwalt Jan-Henning Schultes
47533 Kleve
Rechtsanwalt Jan Theo Baumann
47533 Kleve
Rechtsanwalt Gero Grünjes
26446 Friedeburg