§ 10 SamEnV - Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit

Die für die Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Eizellen und Embryonen erforderlichen Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit sind vorhanden, wenn die Embryo-Entnahmeeinheit mindestens über die in Anlage 3 genannten Einrichtungen verfügt.