(1) Es dürfen
- 1.
die Entnahmeeinrichtungen, die Einrichtungen der medizinischen Versorgung und - 2.
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
(2) Für Entnahmeeinrichtungen und Einrichtungen der medizinischen Versorgung gilt § 7 Absatz 1 und 5 entsprechend.