(1) Zu den Wahlunterlagen sind zu nehmen:
- 1.
das Wählerverzeichnis, - 2.
das Wahlausschreiben, - 3.
die Wahlvorschläge, - 4.
die Bewerberliste, - 5.
die Stimmzettel, - 6.
die ungültigen Stimmzettel, - 7.
die Stimmzettelumschläge, - 8.
die ungültigen Stimmzettelumschläge, - 9.
die Wahlbriefe, - 10.
die verspätet eingegangenen Wahlbriefe, - 11.
die vorgedruckten Erklärungen, - 12.
die Wahlniederschrift, - 13.
die Einsprüche einschließlich der über sie getroffenen Entscheidungen und - 14.
die Dokumentation der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(2) Die Vertrauensperson bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende ihrer Amtszeit auf und vernichtet sie sodann.