(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Schaf oder einer Ziege werden mindestens
- 1.
je nach der Zuchtrichtung - a)
die Zuchtwertteile Fleischleistung oder Milchleistung, - b)
bei einem Schaf auch die Zuchtwertteile Wollqualität oder Fellqualität und
- 2.
der Zuchtwertteil Zuchtleistung
(2) Es umfassen mindestens
- 1.
der Zuchtwertteil Fleischleistung die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme und Bemuskelung, - 2.
der Zuchtwertteil Milchleistung die Leistungsmerkmale Fettmenge und Eiweißmenge, - 3.
der Zuchtwertteil Wollqualität die Leistungsmerkmale Ausgeglichenheit, Farbe und Feinheit, - 4.
der Zuchtwertteil Fellqualität die Leistungsmerkmale Farbe und Zeichnung, - 5.
der Zuchtwertteil Zuchtleistung bei - a)
Schafen die Leistungsmerkmale Anzahl der geborenen und Anzahl der bis zum Alter von 42 Tagen aufgezogenen Lämmer, - b)
Ziegen die Anzahl der lebend geborenen Lämmer, bezogen auf Zuchtjahr und Zuchttier.
(3) Nach Anlage 1 werden
- 1.
die Leistungsmerkmale - a)
für den Zuchtwert Fleischleistung an männlichen Tieren, - b)
für die Zuchtwertteile Milchleistung und Zuchtleistung an weiblichen Tieren in Leistungsprüfungen ermittelt,
- 2.
die Leistungsmerkmale für die Zuchtwertteile Wollqualität und Fellqualität an Schafböcken und weiblichen Schafen beurteilt sowie - 3.
die äußere Erscheinung und die Eignung zur Landschaftspflege beurteilt.
(4) Der Zuchtwert wird nach den Grundsätzen der Anlage 2 festgestellt. Werden dabei die Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefaßt, so werden sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung gewichtet.