Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt nach diesem Gesetz sowie Ansprüche der Versorgungsanstalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Zahlung verlangt werden kann.
Anwälte zum SchfHwG
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York
Lawyer & Solicitor Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
Abogada Dagmar Henriquez
1000, 507 Panama-Stadt