§ 1 SchKfmAusbV 2004 - Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

(1) Der Ausbildungsberuf Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau wird staatlich anerkannt.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Linienfahrt und
2.
Trampfahrt
gewählt werden.