(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsschritte zu planen, - 2.
Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Merkmalen zu unterscheiden, - 3.
Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszwecken darzustellen, - 4.
Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen einzusetzen, - 5.
Schuhteile zu skizzieren und zu zeichnen, - 6.
Leistenformen und -sortimente zu unterscheiden, Leistenmaßsysteme anzuwenden, - 7.
Macharten zur Schuhherstellung anzuwenden, - 8.
Oberleder-Grundmodelle zu erstellen, - 9.
Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchzuführen, - 10.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit einzuhalten sowie - 11.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.