(1) Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben Anspruch auf Schutzmasken, wenn
- 1.
sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder einer der folgenden Risikofaktoren vorliegt: - a)
chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale, - b)
chronische Herzinsuffizienz, - c)
chronische Niereninsuffizienz Stadium ≥ 4,- d)
Demenz oder Schlaganfall, - e)
Diabetes mellitus Typ 2, - f)
aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann, - g)
stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation, - h)
Trisomie 21, - i)
Risikoschwangerschaft oder
- 3.
sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch leben.
(2) Den Anspruch nach Absatz 1 haben auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und wenn
- 1.
sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllen oder - 2.
sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 erfüllen.