(1) Der Beirat nimmt zu den Anträgen Stellung. Die Stellungnahme hat einen Vorschlag zu enthalten, ob, in welcher Art und Höhe sowie unter welchen Bedingungen und Auflagen Mittel des Ausgleichsfonds vergeben werden sollen.
(2) Der Beirat kann unabhängig vom Vorliegen oder in Abwandlung eines schriftlichen oder elektronischen Antrags Vorhaben zur Förderung vorschlagen.
Anwälte zum SchwbAV 1988
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland
Rechtsanwältin Constanze Knaak
47652 Weeze
Rechtsanwältin Alisia Gianna Liebeton
52525 Heinsberg