(1) Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium
- 1.
im Falle der Schweinepest bei Wildschweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2001/89/EG, - 2.
im Falle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2002/60/EG
(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium zum Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Kommission jeweils halbjährlich
- 1.
für das erste Kalenderhalbjahr spätestens bis zum 20. Juli des betreffenden Jahres und - 2.
für das zweite Kalenderhalbjahr spätestens bis zum 20. Januar des darauffolgenden Jahres