Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
- 1.
für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung, - 2.
für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden, - a)
eine Untersuchung, - b)
eine Absonderung, - c)
eine behördliche Beobachtung