(1) Einen Antrag auf die Zulassung nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung können natürliche und juristische Personen stellen, die Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen seewärts der Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone ausüben wollen (Bewachungsunternehmen).
(2) Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:
- 1.
eine Dokumentation der betrieblichen Organisation nach § 4 Absatz 1, - 2.
das Prozesshandbuch zu den Verfahrensabläufen nach § 5 Absatz 1, - 3.
Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2, - 4.
eine Auflistung der vom Bewachungsunternehmen eingesetzten Ausrüstung nach § 6 Absatz 1 Satz 1, - 5.
die Unterlagen nach § 11 Absatz 2 bis 4 für den Verantwortlichen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie - 6.
der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 12.
(3) Der Antrag ist über ein elektronisches Portal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu stellen. Zulassungen werden elektronisch erteilt.