§ 4 SeeFischG - Ausübung der Seefischerei durch Fahrzeuge, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen
Die Seefischerei bedarf einer besonderen Genehmigung, wenn sie
- 1.
von Fischereifahrzeugen aus, die nicht berechtigt sind, die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu führen, in der Ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Küstenmeer oder - 2.
von Fischereifahrzeugen aus, die berechtigt sind, die Flagge eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union als der Bundesrepublik Deutschland zu führen, innerhalb des Küstenmeeres