(1) Diese Verordnung regelt
- 1.
die Feststellung der Seelotseignung der - a)
Seelotsinnen und Seelotsen auf Seelotsrevieren, - b)
Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter, - c)
Bewerberinnen und Bewerber um eine Zulassung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter (Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber), - d)
Seelotsinnen und Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Seelotsreviere,
- 2.
die Anforderungen an die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung von Seelotseignungsuntersuchungen sowie die Qualitätssicherung dieser Untersuchungen, - 3.
die Einzelheiten zur Führung des Seelotseignungsverzeichnisses, - 4.
die Kosten der Seelotseignungsuntersuchungen und deren Übernahme.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
die Berufsgenossenschaft: die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, - 2.
der Seeärztliche Dienst: eine mit Ärztinnen und Ärzten und Psychologinnen und Psychologen ausgestattete unselbständige Arbeitseinheit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die schifffahrtsmedizinische Aufgaben wahrnimmt.