Von Dienstleistungen sind befreit
- 1.
ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses, - 2.
Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben, - 3.
hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht, - 4.
schwerbehinderte Menschen und - 5.
Dienstleistungspflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.
Anwälte zum SG
Rechtsanwältin Ulrike Dorn
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