Im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander sind die Vorschriften über die Erstattung nach
- 1.
dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sowie - 2.
dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches
Anwälte zum SGB 12
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
Rechtsanwalt Stefan Fliege
26603 Aurich
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland