Zivildienstgeschädigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23
- 1.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses Leistungen der Sozialen Entschädigung, - 2.
während des Dienstverhältnisses Leistungen des Kapitels 4 Abschnitt 3 und des Kapitels 9 Abschnitt 1.