SkAufG - Streitkräfteaufenthaltsgesetz
- Art 1
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Vereinbarungen mit ausländischen Staaten über Einreise und vorübergehenden Aufenthalt ihrer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland für Übungen, Durchreise auf dem Landwege und Ausbildung von Einheiten durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
(2) Vereinbarungen dürfen nur mit solchen Staaten geschlossen werden, die auch der Bundeswehr den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet gestatten.
(3) Die betroffenen Länder werden beteiligt.
- Art 2
In die Vereinbarungen werden, soweit nach ihrem Gegenstand und Zweck erforderlich, Regelungen mit folgendem Inhalt aufgenommen.
- § 1 SkAufG - Allgemeine Voraussetzungen
- § 2 SkAufG - Grenzübertritt, Einreise
- § 3 SkAufG - Meldewesen
- § 4 SkAufG - Kriegswaffen
- § 5 SkAufG - Waffen
- § 6 SkAufG - Uniformtragen
- § 7 SkAufG - Gerichtsbarkeit
- § 8 SkAufG - Disziplinargewalt
- § 9 SkAufG - Zwangsmaßnahmen
- § 10 SkAufG - Telekommunikation
- § 11 SkAufG - Gesundheitswesen
- § 12 SkAufG - Umweltschutz
- § 13 SkAufG - Führerscheine, Luftfahrerscheine, Befähigungszeugnisse für militärische Wasserfahrzeuge
- § 14 SkAufG - Verkehr mit eigenen Fahrzeugen des ausländischen Staates
- § 15 SkAufG - Haftpflichtversicherung
- § 16 SkAufG - Haftung
- § 17 SkAufG - Übungen zu Lande
- § 18 SkAufG - Übungen im Luftraum
- § 19 SkAufG - Übungen in deutschen Hoheitsgewässern
- § 20 SkAufG - Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben
- § 21 SkAufG - Streitbeilegung
- Art 3
- Art 4
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
Militärattachés eines ausländischen Staates in der Bundesrepublik Deutschland, die Mitglieder ihrer Stäbe sowie andere Militärpersonen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen diplomatischen oder konsularischen Status haben. - Art 5
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.