Der Name Solingen darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Schneidwaren benutzt werden, die
- 1.
in allen wesentlichen Herstellungsstufen innerhalb des Solinger Industriegebiets bearbeitet und fertiggestellt worden sind und - 2.
nach Rohstoff und Bearbeitung geeignet sind, ihren arteigenen Verwendungszweck zu erfüllen.