Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen
- 1.
der Nummer 1 gegen die Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist; - 2.
der Nummer 2 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags; - 3.
der Nummer 3 gegen die Hauptgesellschaft; - 4.
der Nummer 4 gegen den Hauptaktionär; - 5.
der Nummer 5 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform; - 6.
der Nummer 6 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft; - 7.
der Nummer 7 gegen die Europäische Genossenschaft