§ 3 Stär/ZuckProdErstV - Voraussetzungen

Eine Produktionserstattung wird für Grunderzeugnisse gewährt, die

1.
sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden und
2.
unter amtlicher Überwachung in einem zugelassenen Herstellungsbetrieb zum Herstellen der Verarbeitungserzeugnisse verwendet werden.