Anlage 12 StandAG 2017 - (zu § 25)Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1100)


<B>Gewichtungsgruppe 1</B>
KriteriumWertungsgruppe
günstigbedingt günstigweniger günstig
Abstand zu vorhandener bebauter
Fläche von Wohngebieten und
Mischgebieten
Abstand
> 1 000 m
Abstand
500 – 1 000 m
Abstand
< 500 m
Emissionen
(zum Beispiel Lärm, Schadstoffe)
Unterschreitung der VorsorgewerteÜberschreitung der Vorsorgewerte in
bestimmten Phasen
bei Einhaltung der Grenzwerte

Überschreitung der Vorsorgewerte in
bestimmten Phasen
oberflächennahe Grundwasservorkommen zur Trinkwasser-
gewinnung
keineNutzung potenziell möglich oder Ausweichpotenzial gut
erschließbar
Bestehende oder geplante Nutzung und Ausweichpotenzial nur aufwändig erschließbar
Überschwemmungsgebietekeine

<B>Gewichtungsgruppe 2</B>
KriteriumWertungsgruppe
günstigbedingt günstigweniger günstig
Naturschutz- und Schutzgebiete nach §§ 23 und 32 Bundesnaturschutzgesetzkeine
bedeutende Kulturgüterkeine
tiefe Grundwasservorkommen zur
Trinkwassergewinnung
keineNutzung potenziell möglich oder Ausweichpotenzial gut
erschließbar
Bestehende oder geplante Nutzung und Ausweichpotenzial nur aufwändig erschließbar

<B>Gewichtungsgruppe 3</B>
KriteriumWertungsgruppe
günstigbedingt günstigweniger günstig
Anlagen, die der zwölften Verordnung
zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
unterliegen

keine Anlagen
mit Störfallrisiko
vorhandene Anlagen mit Störfallrisiko sind verlegbarvorhandene Anlagen mit Störfallrisiko sind nicht verlegbar
Abbau von Bodenschätzen,
einschließlich Fracking
keine Vorkommenkeine Nutzung
bestehender Vorkommen/ungünstige Abbaubedingungen
bestehende oder
geplante Nutzungen/günstige Abbaubedingungen
geothermische Nutzung des
Untergrundes
kein Potenzialbestehende oder
geplante Nutzung
Nutzung des geologischen
Untergrundes als Erdspeicher
(Druckluft, CO2-Verpressung, Gas)
kein Potenzialbestehende oder
geplante Nutzung