Anlage 16 StBAPO 1977 - (zu § 43 Absatz 4) – gehobener Dienst – Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung
Der Prüfungsausschuss .............................................. | ||
................................................................................ bei ........................................................................... | ||
Frau/Herrn ................................................................................ | ||
über Frau Vorsteherin des Finanzamtes/ Herrn Vorsteher des Finanzamtes .................................................................................. |
Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden:
Geprüfte Gebiete | Punktzahl der Leistungen |
Abgabenrecht | |
Steuern vom Einkommen und Ertrag | |
Umsatzsteuer | |
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung | |
Besteuerung der Gesellschaften | |
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. ................................ | |
Summe der Punktzahlen | |
Durchschnittspunktzahl (mit zwei Dezimalstellen ohne Rundung, § 6 Absatz 3 Satz 1 StBAPO) | |
Note (§ 6 Absatz 3 StBAPO) |
Textvorschlag A (zu geringe Zulassungspunktzahl): |
Sie sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 4 StBAPO). |
Begründung: Ihre Leistungen im Grundstudium und im Hauptstudium sind mit den Durchschnittspunktzahlen ......................... ........................... Der Vorsteher Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen mit der Punktzahl ......................... bewertet. Nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 StBAPO ergibt sich daraus eine Zulassungspunktzahl von ............................. |
Die von Ihnen erreichte Zulassungspunktzahl liegt unter der geforderten Zulassungspunktzahl von mindestens 170 (§ 43 Absatz 3 Nummer 3 StBAPO). |
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal wiederholen/können Sie die schriftliche Prüfung nicht mehr wiederholen. |
Textvorschlag B (nicht genug Prüfungsarbeiten mit mindestens 5 Punkten): |
Sie sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 4 StBAPO). |
Begründung: Sie haben in nur ..................... mindestens drei schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 43 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO). |
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal wiederholen/können Sie die schriftliche Prüfung nicht mehr wiederholen. |
Textvorschlag C (zu geringe Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung): |
Sie sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 4 StBAPO). |
Begründung: Sie haben in der schriftlichen Prüfung nicht die geforderte Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht (§ 43 Absatz 3 Nummer 2 StBAPO). |
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal wiederholen/können Sie die schriftliche Prüfung nicht mehr wiederholen. |
........................................... Ort, Datum |
Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses |
........................................... Unterschrift |