(1) Die Anerkennung erlischt durch
- 1.
Auflösung des Vereins; - 2.
Verzicht auf die Anerkennung; - 3.
Verlust der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.
Anwälte zum StBerG
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