(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk.
(2) Als Situationsaufgabe ist eine der unter Nummer 1 bis 5 aufgeführten Arbeiten auszuführen. Wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Nummer 1, 2 oder 5, wenn er das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Nummer 1, 2, 3 oder 4 auszuführen. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Als Arbeiten kommen in Betracht:
- 1.
eine Schriftarbeit mit Symbolen oder Ornamenten entwerfen und herstellen, - 2.
eine beschädigte Steinmetz- oder Steinbildhauerarbeit mit Vierungen und Antragsmaterialien ergänzen, - 3.
eine Profilarbeit mit Wiederkehr und Totlauf herstellen, - 4.
Beläge in Sonderformen verlegen oder versetzen, - 5.
eine Bildhauerarbeit als Relief oder Vollplastik herstellen.