(1) Der Betriebsinhaber hat die dem Betrieb durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche Nutztiere, Leguminosen sowie sonstige Stoffe zugeführten Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor
- 1.
auf der Grundlage von Belegen, insbesondere Lieferscheinen oder Rechnungen, für die jeweilige Zufuhr und - 2.
unter Heranziehung des jeweiligen Gehaltes an Stickstoff und Phosphor dieser Stoffe und Nutztiere
(2) Die Gehalte an Stickstoff und Phosphor sind vom Betriebsinhaber zu ermitteln
- 1.
auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung, - 2.
auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden oder - 3.
auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle.