(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 13 sind die vier Prüfungsleistungen nach § 13 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Sind in jeder Prüfungsleistung, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 13 Absatz 4, mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen das arithmetische Mittel berechnet.
(3) In der schriftlichen Prüfung nach § 14 sind die zwei Prüfungsleistungen nach § 14 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Sind in jeder Prüfungsleistung, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 14 Absatz 4, mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen das arithmetische Mittel berechnet.
(4) In der Projektarbeit nach § 15 sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
- 1.
die schriftliche Hausarbeit nach § 15 Absatz 2 bis 4, - 2.
die Präsentation nach § 15 Absatz 5, - 3.
das Fachgespräch nach § 15 Absatz 6.
- 1.
die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit mit 70 Prozent, - 2.
die Bewertung der Präsentation mit 15 Prozent und - 3.
die Bewertung des Fachgesprächs mit 15 Prozent.