Wird die Bauart einer Vorrichtung nach § 45 zugelassen, so erteilt die für die Zulassung der Bauart zuständige Behörde einen Zulassungsschein. Der Zulassungsschein enthält die folgenden Angaben:
- 1.
die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale der bauartzugelassenen Vorrichtung, - 2.
den zugelassenen Gebrauch der bauartzugelassenen Vorrichtung, - 3.
die Bezeichnung der dem Strahlenschutz dienenden Ausrüstungen der bauartzugelassenen Vorrichtung, - 4.
inhaltliche Beschränkungen, Auflagen und Befristungen der Bauartzulassung, - 5.
das Bauartzeichen und die Angaben, mit denen die bauartzugelassene Vorrichtung zu versehen ist, - 6.
einen Hinweis auf die Pflichten des Inhabers der bauartzugelassenen Vorrichtung nach der Rechtsverordnung nach § 49 Nummer 5 und - 7.
bei einer Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält, Anforderungen an die Rückführung der Vorrichtung an den Inhaber der Bauartzulassung oder an die Entsorgung der Vorrichtung nach der Rechtsverordnung nach § 49 Nummer 4 und 5.