(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte zu erstellen. Der Bericht muss enthalten:
- 1.
eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode, - 2.
eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 3 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die Netzentgelte von Relevanz sind, - 3.
die Höhe der von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen entrichteten Konzessionsabgaben jeweils pro Gemeinde und in Summe, - 4.
einen Anhang und - 5.
den vollständigen Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers zum Jahresabschluss nebst allen zugehörigen Ergänzungsbänden.
(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 zu erstellende Anhang muss enthalten:
- 1.
die nach § 4 Abs. 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung, - 2.
die Einnahmen nach § 9 Abs. 3 sowie deren Verwendung, - 3.
die nach § 11 errechneten Differenzbeträge, - 4.
die nach § 12 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung, - 5.
die Höhe der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18, - 6.
die Absatzstruktur des Netzgebietes nach Anlage 5, - 7.
den Betriebsabrechnungsbogen des Netzbetriebs, - 8.
den im Vorjahr an Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen entrichteten Gesamtbetrag und - 9.
im Vorjahr nach § 13 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes in Abzug gebrachten Netzentgelte.