(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,
- 1.
wer die individuell zurechenbare öffentliche Leistung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird; - 2.
wer die Gebühren durch eine gegenüber dem Bundesbeauftragten abgegebene oder dem Bundesbeauftragten mitgeteilte Erklärung übernommen hat; - 3.
wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.