(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
- 1.
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, - 2.
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und - 3.
vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
- 1.
Produktion von Süßwaren, - 2.
Süßwarentechnologie sowie - 3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Produktion von Süßwaren bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, - a)
Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe auszuwählen, - b)
eigene und vorgegebene Rezepturen umzusetzen, - c)
Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln zu beachten, - d)
Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit umzusetzen, - e)
Anlagen einzurichten und in Betrieb zu nehmen, - f)
Maßnahmen zur Hygiene, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz zu ergreifen, - g)
Herstellungsprozesse zu steuern und zu dokumentieren, - h)
Qualitätssicherungsmaßnahmen anzuwenden und - i)
Anlagen zu reinigen;
- 2.
für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt: - a)
Herstellen von Schokoladewaren und Konfekt, - b)
Herstellen von Bonbons und Zuckerwaren, - c)
Herstellen von feinen Backwaren, - d)
Herstellen von Knabberartikeln oder - e)
Herstellen von Speiseeis;
- 3.
der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen, davon eine auf Basis einer eigenen Rezeptur; über eine der beiden Arbeitsaufgaben wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt; - 4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten; das situative Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern.
(5) Für den Prüfungsbereich Süßwarentechnologie bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, - a)
Arbeitsabläufe vorzubereiten und zu organisieren, - b)
die Auswahl von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen zu begründen, - c)
die Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln zu beachten, - d)
Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen, - e)
den Einsatz von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für Produktionsabläufe einschließlich des Verpackungsvorgangs zu planen, - f)
fachspezifische Berechnungen durchzuführen, - g)
Abläufe anhand von Fließschemata zu steuern, zu kontrollieren und Maßnahmen zur Steuerung von Abläufen aufzuzeigen, - h)
Qualitätssicherungssysteme zu unterscheiden, - i)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz zu ergreifen und - j)
Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen zu erläutern;
- 2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen; - 2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.