(1) Belege für Einzahlungen und für Auszahlungen bestehen aus
- 1.
der Zahlungsanordnung (Annahme- oder Auszahlungsanordnung), - 2.
den sonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen, - 3.
der Zahlungsbescheinigung oder der Quittung.
(2) Belege für Buchungen, denen kein Zahlungsvorgang zugrunde liegt, bestehen aus
- 1.
der Buchungsanordnung, - 2.
den sonstigen die Buchung begründenden Unterlagen.
(3) Belege im Sinne der Absätze 1 und 2 können auch elektronisch erzeugte Dateien oder Datensätze sein.